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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) der Kammler GmbH (nachfolgend Verwender genannt) gelten für jedes Rechtsgeschäft zwischen den Parteien; sie gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert wurden. Allen von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden wird widersprochen. Diese werden nur wirksam, soweit der Verwender diesen schriftlich zustimmt. b) Die AGB sind auch ohne gesonderte Vereinbarung ebenso Grundlage für jedes künftige Rechtsgeschäft zwischen den Parteien. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verwender mit dem Kunden andere AGB vereinbart. Selbst bei laufenden Geschäftsbeziehungen schließen die vorliegenden AGB entgegenstehende Bedingungen des Kunden aus.
2. Angebote, Auftragsbestätigung a) Alle Angebote des Verwenders sind freibleibend, soweit diese nicht als Festangebote bezeichnet sind. b) Aufträge und Abrufaufträge werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Verwenders verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. c) Soweit der Kunde Waren bestellt und/oder ihm Muster vom Verwender zur Verfügung gestellt werden, obliegt es dem Kunden , die Waren bzw. Muster auf die Verwendbarkeit und Tauglichkeit zu prüfen. Da für den Verwender keine Beurteilungsmöglichkeit besteht und er auch auf Lagerung (Ort/Temperatur) und weitere Gegebenheiten bei der Verwendung der Waren bzw. Muster, keinen Einfluss hat, bleibt die allgemeine und dauerhafte Verwendungsfähigkeit der Waren bzw. Muster für Zwecke des Kunden als Beschaffungsangabe im Rahmen der Auftragserteilung ausgeschlossen. d) Im Rahmen der Auftragsvergabe vom Kunden an den Verwender ist vom Kunden sicherzustellen, dass mit der Fertigung der vom Kunden bestellten Waren und der Veräußerung der Waren an den Kunden und / oder Dritte keine Schutzrechte Dritter verletzt sind. Dies betrifft insbesondere die Berücksichtigung von Marken- und Gebrauchsmusterrechten Dritter im Hinblick auf Farbgestaltung und Bezeichnung der Waren.
3. Preise, Annullierungskosten a) Soweit ein Kaufspreis nicht einzelvertraglich festgelegt ist, gilt als Preis derjenige als vereinbart, welcher sich aus der aktuellen bzw. jeweils gültigen Preisliste ergibt. b) Die Preise sind Nettoverkaufspreise und gelten ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. c) Ändern sich nach Abgabe des Angebots oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgeblichen Kostenfaktoren wesentlich, so ist der Verwender berechtigt, den Kaufpreis entsprechend der Änderung des jeweiligen Kostenfaktors anzupassen. Kostenfaktoren sind die Lohnkosten einschließlich Lohnnebenkosten, die Materialkosten, sowie die sonstigen Herstellungskosten. Eine wesentliche Änderung eines Kostenfaktors liegt bei 10% (netto) vor. Erhöht sich der Nettopreis für die Lieferung infolge der Preisanpassung um mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurück zutreten. Sind im Rahmen eines Vertrages mehrere Produkte zu liefern, so gilt die Regelung dieses Absatzes für jedes zu liefernde Produkt separat. d) Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Verwender unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
4. Liefer- und Annahmepflicht a) Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen sowie der Anzahlung der und der rechtzeitigen Materialbestellung, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Verwenders unmöglich ist. b) Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge Verschuldens des Verwenders nicht eingehalten, so ist, falls der Verwender nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, der Kunde berechtigt eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5 % desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsmäßig erfolgt ist.
c) Angemessene Teillieferung sowie zumutbare Abweichungen von der Bestellmenge bis zu +/- 10 % sind zulässig. d) Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit und Abnahmeterminen kann der Verwender spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen nach, ist der Verwender berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern. e) Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflicht nicht, so ist der Verwender unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden. Er kann den Liefergegenstand nach vorhergehender Benachrichtigung des Kunden freihändig verkaufen. f) Rücknahmen von Liefergegenständen durch den Verwender im Kulanzweg setzen einwandfreien Zustand und Originalverpackung voraus, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
5. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang a) Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Verwender Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen. b) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferstandorts auf den Kunden über. c) Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager,- Transport- und Feuerschäden versichert.
6. Zahlungsbedingungen a) Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich in Euro an den Verwender zu leisten. b) Der Kunde hat, soweit nicht anders vereinbart, den Gesamtpreis nebst anfallender Kosten netto innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, eingehend auf dem in der Rechnung angegebenen Geschäftskonto , zu entrichten (Zahlungsfrist). c) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Zinsen in Höhe von 8%- Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet, sofern der Verwender nicht höhere Sollzinsen nachweist. d) Die Ablehnung von Schecks und Wechseln bleib vorbehalten. Diese werden nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Kunden. e) Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seien Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. f) Befindet sich der Kunde mit fälligen Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung zum Verwender, auch aus durchgeführten Teillieferungen, in Verzug, so kann der Verwender nach Aufforderung Barzahlung für sämtliche unterwegs befindlichen oder och ausstehenden Lieferungen aus dem Vertragsverhältnis sofort verlangen. Der Verwender ist darüber hinaus berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung sowie nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ferner kann der Verwender in diesem Fall die Weiterveräußerung der Ware untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Kunden zurückholen. § 321 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt im Falle des Verzugs für nicht erbrachte Leistungen entsprechend.
7. Eigentumsvorbehalt a) Lieferungen erfolgen ausschließlich unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich sonstiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Eigentum des Verwenders (Vorbehaltsware). b) Die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten abgetreten. (Globalzession) und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Der Verwender nimmt die Abtretung an. Die Deckungsgrenze der abgetretenen Forderungen beträgt 110 % des Wertes der jeweils verkauften oder gelieferten Vorbehaltsware. Der Freigabeanspruch folgt aus der Rechtsnatur der Sicherungsabrede. Die Grenze für das Entstehen des Freigabeanspruchs liegt bei 150 % des maßgeblichen Schätzwertes im Zeitpunkt des Freigabeverlangens. Für den Fall eintretender Zahlungsstockungen, Vollstreckungsmaßnahmen Dritter und sonstiger Eingriffe Dritter ist der Kunde von sich aus verpflichtet dem Verwender hiervon Mitteilung zu machen. c) Solange der Verkaufspreis nicht vollständig bezahlt ist, muss der Kunde die Ware treuhänderisch für den Verwender halten und die Ware getrennt von seinem Eigentum und dem Eigentum Dritter aufbewahren.
8. Gewährleistung a) Der Kunde muss die Ware gem §§ 377, 378 HGB untersuchen und unverzüglich etwaige Mängel im Sinne von § 434 BGB rügen. Es wird vereinbart, dass der Kunde innerhalb von 5 Werktagen ab Erhalt der Waren rügen muss. Bei verborgenen Mängel gilt eine Frist von 10 Werktagen ab der Kenntniserlangung vom Mangel durch den Kunden. Rügt der Kunde nicht fristgerecht, gilt die Lieferung als vertragsmäßig. Die vorbezeichneten Fristen gelten nicht, wenn dadurch der Kunde unangemessen benachteiligt wird. b) Der Verwender haftet nicht für Schäden, welche in Folge unsachgemäßer Lagerung, insbesondere bei Schäden, welche durch zu warme oder zu kalte Lagerungsbedingungen entstehen.
9. Allgemeine Haftungsbeschränkung a) in allen Fällen, in denen der Verwender aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen verpflichtet ist, haftet er nur, soweit seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungshilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt.
10. Erfüllungsort und Gerichtstand a) Erfüllungsort ist Eppstein im Taunus. b) Gerichtstand ist das Amtsgericht in Königstein im Taunus. c) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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